Wenn besondere Fälle vorliegen - z.B. bei regelmäßigem Schulbesuch, wenn Du eine Berufsausbildung absolvierst, bei Berufstätigkeit oder wenn Du ein Kleinkind versorgst - kann der Arrest nach einem schriftlichen Antrag an den Vollzugsleiter / die Vollzugsleiterin der Arrestanstalt aufgeschoben werden. Ab der 20. Schwangerschaftswoche darf Arrest aus gesetzlich festgeschriebenen Gründen nicht mehr vollstreckt werden. Du bist verpflichtet, nach der Entbindung eine Geburtsurkunde an die Jugendarrestanstalt Wetter zu schicken und wirst in die Zeit ab dem dritten Monat nach der Geburt neu geladen. (Ausführliche Information findest Du auf der Seite der Jugendarrestanstalt Wetter). Bitte füge Bescheinigungen bei und nimm ggfs. Kontakt mit der jeweiligen Anstalt bzw. dem Sozialdienst auf, um Deinen Einzelfall abzusprechen. Die Vollzugsleitung wird Deinen Antrag prüfen und Dir seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Du erhältst dann einen neuen Ladungstermin.
Eine vorzeitige Entlassung ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Bitte trage Dein Anliegen daher rechtzeitig an die Anstalt heran.