Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung (in den Amtsgerichten) vollzogen. In Nordrhein-Westfalen gibt es fünf Jugendarrestanstalten, Freizeitarreste werden oft in den Amtsgerichten des Landes vollzogen. Geregelt ist der Jugendarrest in dem Jugendarrestvollzugsgesetz NRW . In der Ladung ist die zuständige Anstalt vermerkt.
Die wesentlichen Inhalte des Jugendarrestvollzugsgesetzes NRW sind:
- Konsequent pädagogische Ausgestaltung des Arrestvollzuges;
- Vorgabe individuell ausgerichteter Bildungs- und Fördermaßnahmen sowie effektive Unterstützung beim Erlernen von Handlungsalternativen;
- Achtung der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen;
- Ausrichtung aller Angebote auf eigenverantwortlich handelnde junge Menschen, die Rechte Anderer respektieren und straffrei leben;
- individuell und altersgemäß zugeschnittene Freizeitangebote zur Stärkung vorhandener Kompetenzen und Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit;
- Benennen ständiger Ansprechpartner für die Jugendlichen;
- professionell organisiertes Übergangsmanagement;
- Sicherstellung der pädagogischen Ausgestaltung des Arrestes durch qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl.