Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung (in den Amtsgerichten) vollzogen. In Nordrhein-Westfalen gibt es fünf Jugendarrestanstalten, Freizeitarreste werden oft in den  Amtsgerichten des Landes vollzogen. Geregelt ist der Jugendarrest in dem Jugendarrestvollzugsgesetz NRW externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab. In der Ladung ist die zuständige Anstalt vermerkt.

Die wesentlichen Inhalte des Jugendarrestvollzugsgesetzes NRW sind:

  • Konsequent pädagogische Ausgestaltung des Arrestvollzuges;
  • Vorgabe individuell ausgerichteter Bildungs- und Fördermaßnahmen sowie effektive Unterstützung beim Erlernen von Handlungsalternativen;
  • Achtung der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen;
  • Ausrichtung aller Angebote auf eigenverantwortlich handelnde junge Menschen, die Rechte Anderer respektieren und straffrei leben;
  • individuell und altersgemäß zugeschnittene Freizeitangebote zur Stärkung vorhandener Kompetenzen und Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit;
  • Benennen ständiger Ansprechpartner für die Jugendlichen;
  • professionell organisiertes Übergangsmanagement;
  • Sicherstellung der pädagogischen Ausgestaltung des Arrestes durch qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl.