Das Übergangsmanagement wird in Form eines intensiven Case-Managements von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialdienstes und geleistet. Diese arbeiten ganzheitlich, d.h. unter Beachtung systemischer Wechselwirkungen in der Lebenswirklichkeit ihrer Zielgruppe, durch die Mittel der Aufklärung, Koordination und Initiierung möglicher Unterstützungsangebote innerhalb und außerhalb der Arrestanstalten an der Entwicklung nachhaltiger, eigeninitiativer Lernprozesse der Arrestantinnen und Arrestanten mit.

Die Angebote des Übergangsmanagements im Jugendarrest zielen darauf, vorhandene und benötigte Hilfsangebote optimal abzustimmen sowie mit den Bedarfen, Wünschen und Prozessen der Verhaltensanpassung Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener während und im Anschluss einer Arrestvollstreckung in Einklang zu bringen.

Es verknüpft die Angebote der Jugendarrestanstalten mit den Leistungen des sozialen Hilfesystems auch außerhalb der Justiz und ermöglicht eine Weiterentwicklung der Ausgestaltung des erzieherischen Auftrages in der Koordination mit den Anforderungen und Angeboten externer Hilfen.

Das Übergangsmanagement orientiert sich an den faktischen Bedarfen und den Unterstützungswünschen der Jugendlichen und Heranwachsenden. Es soll:

  • Unterbrechungen der Hilfeleistungen während der Arrestverbüßung verhindern.
  • Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene bei ihrer reflexiven Auseinandersetzung mit ihrer Lebenswirklichkeit unterstützen und begleiten.
  • Zur Motivationsentwicklung und nachhaltigen Erarbeitung der Anforderungen ihrer Entwicklungsstadien in den jeweilig relevanten Veränderungsprozessen beitragen (vergl. Transtheoretische Modell der Veränderung).
  • Eine Etablierung weiterführender Hilfen ermöglichen, d.h. die Betroffenen zur Annahme geeigneter Unterstützungsangebote befähigen (Empowerment) sowie zielgerichtet bedarfsgerechte Angebote akquirieren und in Absprache mit allen Beteiligten zu initiieren.
  • Den Arrestantinnen und Arrestanten aktiv Kontaktgespräche zu Multiplikatoren und Trägern weiterer Hilfen ermöglichen und dazu auch Außentermine während des Arrestes vereinbaren sowie ggf. begleitete Ausgänge anbieten.
  • Soweit möglich und geboten, bestehende Bezugspersonen und insbesondere Erziehungs- und Sorgeberechtigte in die Hilfeplanung einbinden.
  • In Konfliktfällen vermitteln und in der Zusammenarbeit mit allen Beteiligten erkannte Entwicklungshemmnisse überwinden.
  • Eine konstruktive Zukunftsperspektive durch Rückführung in eine schulische und berufliche Qualifizierung begünstigen.
  • Ursachen und Auswirkungen delinquenter Verhaltensweisen reflektieren und geeignete Alternativen antizipieren.
  • Akute Notlagen vermeiden, beheben oder lindern.

Die Durchführung des Übergangsmanagements findet in enger Abstimmung mit den Hilfeträgern vor Ort, insbesondere der Jugendhilfe im Strafverfahren und dem allgemeinen Sozialen Dienst der Justiz, statt. Besuche und Gespräche von externen Fachkräften im Jugendarrest werden entsprechend begrüßt und nach Absprache ermöglicht.

Der Ansatz der Nachsorge ermöglicht darüber hinaus die Betroffenen nach dem Arrestaufenthalt zu persönlichen Gesprächen, Besuchen oder Erstkontakten mit weiterführenden Hilfsangeboten vor Ort zu begleiten und eine gesicherte „face to face“ Fallübergabe gewährleisten. Sie versteht sich nicht als Parallel- oder Alternativbetreuung von Jugendlichen neben den (genutzten oder ungenutzten) Unterstützungsangeboten am Heimatort. Die Inanspruchnahme ist freiwillig und nicht Bestandteil der Urteilsvollstreckung.

Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen des Übergangsmanagements im Jugendarrest

Die juristischen Rahmenbedingungen zur Verurteilung eines Arrestes werden im Jugendgerichtsgesetz (§13 JGG, §11 Abs. 3 JGG, §15 Abs. 3JGG, §16a JGG, §90 JGG) und §98 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beschrieben. Die inhaltliche Ausgestaltung des Jugendarrestes erfolgt über die bundesweit gültige Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO) sowie dem Jugendarrestvollzugsgesetz NRW (JAVollzG NRW) der Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO NRW) und detaillierten Regelungen in den „Richtlinien für das Übergangsmanagement im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen – RV der JM vom 12. April 2021 (4450 – IV.89)“:

„Dem Übergangsmanagement liegt ein ganzheitliches Verständnis zugrunde, welches den Vollzug als Teil des (über-)regionalen gesellschaftlichen Hilfesystems / Netzwerks versteht und inhaftierten Menschen die Zugangschancen zu diesem System ermöglichen will. Dieses Verständnis beinhaltet die Entwicklung struktureller, rechtlicher, psychosozialer und organisatorischer Lösungen und die verlässliche Kooperation mit den der Wiedereingliederung dienenden Akteuren. […] Vor dem Hintergrund einer durchgängigen Hilfeplanung werden Erkenntnisse vorbetreuender Institutionen und Personen in die Erziehungs- und Vollzugsplanung einbezogen. […] Der Schwerpunkt des Übergangsmanagements im Jugendarrest liegt aufgrund der kurzen Verweildauer insbesondere darin, die Arrestantinnen und Arrestanten an Personen und Institutionen am Entlassungsort mittels persönlicher Kontaktaufnahme, Vorstellung und erforderlichenfalls nachsorgender Begleitung anzubinden. Das Übergangsmanagement basiert auf dem Handlungskonzept Case Management.“

Das Übergangsmanagement im Jugendarrest wird durch den Fachbereich im Sozialdienst NRW entwickelt und durch den Kriminoloschen Dienst der Justiz evaluiiert.

Ansprechperson zur Koordination des Übergangsmanagemnts im Jugendarrest