Grundsätzlich sind Besuche bei Arrestantinnen und Arrestanten erst ab einer Arrestdauer von mehr als 2 Wochen zugelassen. Sie müssen vorab beim Vollzugsleiter/Sozialdienst beantragt und genehmigt werden. Zur Regelung wichtiger persönlicher Belange der Arrestantinnen und Arrestanten können Sondersprechstunden, auch kurzfristig genehmigt werden. Fehlverhalten oder polizeiliche Zuführung können zur Beschränkung der Besuchsregelung führen.

Grundsätzlich gilt:

Familienangehörige und Ehepartner

  • Anzahl der Besucher - max.  2 Besucher(Anghörige müssen sich ausweisen)
  • Besuchsdauer - max. 1 Stunde
  • Besuchsort - Besucherraum oder außerhalb der Anstalt

Besuche von Jugendamt/Polizei/Jugendgerichtshilfe/Bewährungshilfe sind nach telefonischer Rücksprache mit den jeweilige Sozialdiensten auch kurzfristig möglich.