Wenn man einen Aufenthalt in der Jugendarrestanstalt antreten muss, sollte man möglichst gut auf den Aufenthalt vorbereitet sein.

Ladungsschreiben

Du wurdest in einem Gerichtsverfahren zu einem Dauer-, Warnschuss-, Kurz- oder Freizeitarrest verurteilt. Oder Du solltest gerichtliche Auflagen und Weisungen erfüllen, hast es nicht ordnungsgemäß und vollständig geschafft und musst deswegen einen so genannten Beuge- oder Ungehorsamsarrest verbüßen.

Jetzt ist es soweit: Die Ladung zu diesem Arrestantritt liegt im Briefkasten! Darin steht der Termin, an dem Du den Arrest antreten sollst und wann Du wieder entlassen wirst. Wenn Du minderjährig bist, erhalten Deine Eltern ebenfalls diese Ladung. Ansonsten solltest Du alle wichtigen Personen - also Deine Angehörigen, Deine Schule oder Deinen Chef - informieren und Dich für diesen Zeitraum entschuldigen.

Arrest doch noch verhindern

Wenn der Arrest wegen nicht erfüllter Auflagen und Weisungen - inbesondere gemeinnützige Arbeitsstunden, Bußgeld, Drogenscreening oder Beratungsgespräche, aber auch Sozialer Trainingskurs, Anti-Gewalt-Training oder Betreuungsweisung - verhängt wurde, kannst Du den Arrest eventuell noch abwenden. Dazu ist es allerdings zwingend erforderlich, dass Du bis zum Arrestantritt sämtliche! Auflagen vollständig erledigst. Bei Trainings oder längerfristigen Betreuungsweisungen ist es erforderlich, dass Du mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in der Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe) oder des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, also der Bewährungshilfe, sprichst, da Termine nicht immer angeboten und somit nicht sofort nachgeholt werden können.

Die Bescheinigung über die nachträgliche Erfüllung der Auflagen und Weisungen solltest Du so schnell wie möglich an die Arrestanstalt faxen (Fax-Nummer: 02335 9189-89) oder mitbringen.

Bitte bedenke auch: Mit Ausnahme der Beugearreste, die wegen nicht erfüllter Auflagen aus Bußgeldverfahren verhängt wurden, müssen die richterlichen Anordnungen nach der Entlassung unverzüglich und vollständig erledigt werden, sofern Du nicht insgesamt vier Wochen dafür im Arrest gewesen bist. Wenn Du Fragen oder Probleme hast, kannst Du Dich telefonisch an den Sozialdienst der Jugendarrestanstalt wenden. Vielleicht können sie Dir helfen?!

Schwangerschaft, Entbindung, Stillzeit, Betreuung eines Kleinkindes

Gemäß § 4 Abs. 4 Jugendarrestvollzugsgesetz NRW dürfen "weibliche Jugendliche, die über den fünften Monat hinaus schwanger sind, vor weniger als drei Monaten entbunden haben oder ihr Kind selbst nähren, ... nicht aufgenommen werden." Das bedeutet konkret:

  • Wenn Du schwanger bist solltest Du dies der Arrestanstalt mitteilen. Benötigt wird dann eine Kopie der Seite im Mutterpass, auf der Dein Gynäkologe/Deine Gynäkologin den errechneten Entbindungstermin eingetragen hat.
  • Nach der Entbindung wird eine Kopie der Geburtsurkunde angefordert. Du wirst dann für die Zeit nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist neu geladen.
  • Wenn Du Dein Kind voll stillst und eine Bescheinigung des Kinderarztes vorlegst, wird die Arrestvollstreckung bis maximal sechs Monate nach der Entbindung aufgeschoben.
  • Wenn Du einen Säugling oder ein Kleinkind zu versorgen hast ist dies allein kein Grund für einen Arrestaufschub. Du musst Dich darum kümmern, wer die Betreuung während der Arrestzeit sicherstellen kann. Wenn dies nicht durch Angehörige geleistet werden kann bist zu verpflichtet, Dich an das zuständige Jugendamt zu wenden. Die zuständigen Mitarbeiter müssen Dein Kind im ungünstigsten Fall in einer Bereitschaftpflegefamilie unterbringen.

In all diesen Fällen solltest Du Dich möglichst frühzeitig mit dem Sozialdienst in Verbindung setzen. Die SozialarbeiterInnen werden sich Mühe geben, eine einvernehmliche und für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Den Arresttermin aus anderen Gründen verschieben

Wenn besondere Umstände vorliegen kann der Arrest nach einem schriftlichen Antrag an den Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt eventuell aufgeschoben werden (z.B. in die Ferien, in die Urlaubszeit oder nach der Probezeit). Gründe hierfür sind beispielsweise regelmäßiger Schulbesuch, Absolvierung einer Berufsausbildung, Berufs- oder Arbeitstätigkeit, wichtige Prüfungen. Bitte füge Bescheinigungen bei und nimm ggfls. telefonischen Kontakt mit der Jugendarrestanstalt bzw. mit dem Sozialdienst auf, um Deinen Einzelfall abzusprechen. Beachte bitte, dass nur zwingende Gründe berücksichtigt werden können, da die Arrestanstalt auch an Fristen gebunden ist. Der Vollzugsleiter wird Deinen Antrag prüfen; die Entscheidung wird Dir schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Genehmigung erhältst Du einen neuen Ladungstermin.

Anfahrt und Rückfahrt

Wenn Du kein Geld für die Anreise hast, kannst Du mit dem Ladungsschreiben der Jugendarrestanstalt bei dem Amtsgericht, das Dich verurteilt hat, die Kostenübernahme für die Fahrkarte nach Wetter beantragen.

Sofern Du über keine oder nicht ausreichende finanzielle Mittel verfügst und nicht abgeholt werden kannst, erhältst Du das Geld für das Rückfahrticket (und einen Fahrplan an Deinen Heimatbahnhof) von der Jugendarrestanstalt.

Zuführung durch die Polizei, Festnahmeersuchen, Haftbefehl

Wenn Du am Ladungstag (bzw. spätestens am folgenden Tag) nicht zum Arrestantritt erscheinst und Dich nicht telefonisch meldest, wird die Polizei an Deinem Wohnort informiert. Sie ist dann verpflichtet, Dich festzunehmen und der Anstalt zuzuführen. Wenn Du am Wohnort nicht aufzufinden bist, wird die Fahndung nach Dir bundesweit ausgeschrieben; dazu wird ein Haftbefehl erlassen.

Dies führt erfahrungsgemäß zu sehr unangenehmen Situationen! Du wirst z.B. in der Schule, bei der Arbeit, im Jobcenter, im Ausländeramt, beim Einkaufen, beim Feiern mit Freunden oder am Flughafen auf dem Weg in den Urlaub oder nach Rückkehr aus dem Urlaub verhaftet. Ob Du dann noch Sachen für den Arrest packen kannst, bleibt den Polizeibeamten überlassen. Einen Anspruch darauf hast Du nicht! Ob Du dann an allen Angeboten, vor allem an denjenigen, die außerhalb der Anstalt stattfinden, teilnehmen kannst, wird als Einzelfallentscheidung geprüft.

Was solltest Du mitbringen? Was nicht?

Folgende Dinge brauchst Du:

Lichtbilddokument, um Dich auszuweisen (Personalausweis, Reisepass, Führerschein),

ausreichend Wäsche und Bekleidung: Unterwäsche, T-Shirts, Oberteile, Hosen, Socken, Jacke, feste Schuhe, Hausschuhe, Sportsachen, Schlafanzug u.ä.,

Hygieneartikel: Duschgel, Deo-Roller (aus Plastik und nicht angebrochen), Haarshampoo, Bodylotion, Gesichtscreme, Labello,

Handtücher, Duschtücher,

Fotos (in angemessener Zahl; keine Polaroid-Fotos!),

Briefmarken (Papier, Briefumschläge und Bleistift können von der Arrestanstalt zur Verfügung gestellt werden),

bei Bedarf Armbanduhr,

Lernmittel für Schule oder Führerschein,

medizinische Unterlagen (z.B. Atteste, Arztbriefe, Medikamente),

bei Schulden, Terminen mit Behörden und anderen Verpflichtungen: Mahnungen und andere Unterlagen, ALG II-Bescheid (sofern vorhanden), um mit Übergangsmanagement oder Sozialdienst arbeiten und eine Lösung finden zu können,

wichtige Telefonnummern,

Geld oder Ticket für die Rückfahrt.

Folgende Dinge sind nicht zugelassen (sie werden mit Geld, Handy und anderen Wertgegenständen verschlossen zur Habe genommen und Dir nach der Entlassung wieder ausgehändigt):

  • Glasflaschen und Sprays in Druckbehältern,
  • Tampons, Binden, Kosmetikartikel zum Schminken,
  • Rasierer, Haarglätter, Fön u.ä.,
  • Handys, Tablets, MP3-Player, CDs, Fernsehgeräte, E-Books u.ä.,
  • Lebensmittel und Getränke,
  • Sucht-/Konsummittel wie Zigaretten/Tabak (Rauchen ist auch für Volljährige nicht erlaubt), Drogen, Alkohol,
  • Waffen, Werkzeuge, schwere Gürtelschnallen, Stahlkappenschuhe, Kleidungsstücke mit radikalen Aussagen, im Sommer Schals.
  • Außer für die Rückfahrt benötigst Du im Arrest kein Geld.

Wichtig: Solltest Du versuchen, verbotene Gegenstände in die Anstalt einzuschmuggeln, musst Du mit Sanktionen während der Arrestzeit rechnen. Der Fund von illegalen Substanzen - Drogen sowie Waffen etc. - führt zu einer Anzeige!