Der Jugendarrest wird in verschiedenen Formen verhängt:

Freizeitarrest 
erstreckt sich auf ein oder zwei Wochenenden. Sie werden in den Jugendarrestanstalten oder auch in Amtsgerichten verbüßt.
Kurzarrest
Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit der Jugendlichen beeinträchtigt werden. Er kann sich über zwei bis vier Tage erstrecken und wird immer in den Jugendarrestanstalten verbüßt.
Dauerarrest
Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.
Warnschussarrest
Der Warnschussarrest kann in jeder der oben genannten Formen verhängt werden. Dieser kann als Ergänzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt werden, wenn der Richter zu der Auffassung gelangt, dass eine Bewährungsstrafe allein dem straffälligen Jugendlichen das Unrecht seines Verhaltens nicht deutlich genug vor Augen führen würde.

Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.

Statistische Angaben zum Jugendarrest: